S a t z u n g   d e s   V e r e i n s

Verbund systemischer Hilfen

für Kinder, Jugend und Familie e.V. 

§ 1      Name und Sitz des Vereins 

a)    Der Verein führt den Namen „Verbund systemischer Hilfen für Kinder, Jugend und Familie“ und nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz:  e.V..

b)    Der Verein hat seinen Sitz in Nortorf.

c)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck des Vereins 

            Der Zweck des Vereins ist: 

a)    kleine selbständige Jugendhilfeeinrichtungen zu fördern, zu entwickeln und unter seinem Dach zu vereinen, diese fachlich angemessen zu begleiten und zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung nach außen, Entwicklung und Begleitung des gesetzlich geforderten Qualitätsmanagement, der notwendigen Fortbildung und Supervision. 

b)    die Kinder- und Jugendhilfe, wie sie in differenzierter Form das SGB VIII in den §§ 27 bis 34 vorgibt. Darüber hinaus möchte der Verein weitere Hilfen entwickeln und anbieten, da der Hilfekatalog im SBG VIII keinen endgültigen Charakter besitzt, sondern nur beispielhaft aufzeigt, was an Hilfen derzeit etabliert ist (oder etabliert werden kann). 

c)    systemische ambulante Hilfen nicht nur im Rahmen von gesetzlicher Jugendhilfe zu etablieren, sondern in freier Form einen „Kinder-, Jugend- und Familien-Service“ in Form betrieblicher Sozialarbeit, für die Firmen in freier Wirtschaft je nach Bedarf und auf Abruf zu entwickeln und anzubieten, mit der Perspektive öffentliche Kassen zu entlasten, Verantwortung für den anderen und das soziale Gefüge dort zu entwickeln wo Störungen auftreten und Hilfe zur Selbsthilfe unmittelbar zu ermöglichen. 

d)    systemische und individuelle ambulante Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß des SGB XII zu leisten und zu entwickeln. 

e)    interkulturelle systemische Jugendhilfeprojekte zu entwickeln, zu fördern und zu etablieren. Der Verein soll modellhaft solche Projekte vorzeigen und nach Möglichkeit wissenschaftlich evaluieren lassen. 

f)     den internationalen Jugendaustausch (jenseits der Hilfen zur Erziehung) zu unterstützen und zu fördern, sowie konkrete Austauschprogramme zu entwickeln und diese umzusetzen. Dies soll sowohl innerhalb der EU geschehen, wie auch mit sogenannten Drittländern außerhalb der EU-Grenzen; insbesondere soll ein internationaler Jugendaustausch in Kooperation mit mindestens zwei EU-Ländern und einem Drittland gefördert werden. 

Der Verein kann mit anderen Vereinen und Trägern national und international kooperieren, er soll dies tun, wenn dadurch sein Zweck besser erreicht wird und/oder wenn dadurch öffentliche Gelder zweckorientiert und zielgebundener eingesetzt werden können. Er soll auch dann dringend kooperieren, wenn dadurch vorhandene Ressourcen effektiver genutzt werden können.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 

§ 3      Mitgliedschaft 

a)    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 

b)    Jede selbständige Mitgliedseinrichtung entsendet ein Vereinsmitglied. In der Regel wird der Träger der jeweiligen Einrichtung der Jugendhilfe Mitglied; ist der Träger eine juristische Person entsendet er einen bevollmächtigen Delegierten. 

c)    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand informiert hierüber, binnen einer zweiwöchigen Frist, alle Mitglieder. Sofern innerhalb einer vierwöchigen Frist, nach Posteingang, kein Mitglied widerspricht gilt der Antrag als angenommen. Sofern ein Mitglied dem Antrag widerspricht wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber beraten und mit einfacher Mehrheit entschieden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 

d)    Die Zahl der Mitgliedseinrichtungen kann die Zahl fünfzehn (15) nicht überschreiten. 

§ 4      Mitgliedschaftsverlust 

a)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen und natürlichen Person. 

b)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Kündigung muss vier Wochen vor Quartalsende für das laufende Quartal erfolgen. 

c)    Sollte ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen, so kann es mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor einer solchen Beschlussfassung Gelegenheit zur Erklärung und Stellungnahme geboten werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 

Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. 

Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss mit 2/3 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder den Ausschluss bestätigen. Der Betroffene hat das Recht an der Versammlung teilzunehmen und gehört zu werden. Der Betroffene hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

§ 5      Beiträge und sonstige Pflichten 

a)      Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 

b)      Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

c)      Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 

d)      Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. 

§ 6      Organe des Vereins 

            Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 7      Vorstand 

a)       Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und aus einem dritten stellvertretendem Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist nur bei Anwesenheit zweier Vorstandsmitglieder gegeben. 

b)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt. Erforderlichenfalls finden eine bzw. mehrere Stichwahlen statt. Abwahl und Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder sind auch im Laufe des Geschäftsjahres und der Amtszeit des Vorstandes durch ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlungen möglich. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig. Es können nur Einzelkandidaten, nicht aber Kandidatenlisten gewählt werden. 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

c)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den beiden Vorsitzenden des Vereins gemeinschaftlich vertreten. 

d)       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

e)       Die Vorstandsarbeit muss ehrenamtlich geleistet werden. Die notwendigen Sachaufwendungen können erstattet werden. 

f)        Die Vorstandsmitglieder verwalten die Vereinskasse und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand kann diese Aufgabe delegieren (z.B. an ein Steuerbüro, u.a.). Zahlungsanweisungen ab einer Höhe von 200,-- €  bedürfen der Unterschrift beider Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann per Vollmacht einen Geschäftsführer (GF) hiermit beauftragen, so dass die Unterschrift des GF und eines Vorstandes genügen. 

Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf und erstellt am Ende eines Geschäftsjahres den Jahresbericht. 

g)       Wenn der Umfang der vom Vorstand zu leistenden Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreitet, kann ein vertraglich gebundener freiberuflich dienstleistender oder hauptamtlicher Geschäftsführer, ggf. auch ein zweiter Geschäftsführer eingestellt, bzw. beschäftigt werden. Dieser ist/diese sind gegen Entgelt tätig. Abschluss und Kündigung des Arbeits- oder Dienstleistungsvertrages obliegt dem Vorstand. 

h)      Vorstandsbeschlüsse müssen in schriftlicher Form protokolliert werden. Die Mitglieder haben das Recht die Beschlüsse jederzeit einzusehen. 

i)        Im Innenverhältnis der Rechtsbeziehung des Vorstandes, – ohne dass dieses die Rechtswirksamkeit entgegen dieser Satzungsbestimmung abgegebener Willenserklärungen betrifft – gilt, dass das stellvertretende Vorstandsmitglied nur bei längerer Verhinderung eines der beiden gleichberechtigten Vorstände tätig wird, und dieses für die Zeit seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertritt. 

§ 8      Mitgliederversammlung 

a)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

b)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. 

c)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei (3) Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede Mitgliedseinrichtung, die als juristische Person Mitglied ist, entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied. Gäste sind in der Mitgliederversammlung zugelassen, werden aber auf einen Gast je Mitgliedseinrichtung beschränkt.

Die Frist beginnt einen Tag nach der Absendung der Einladung, es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wird. 

d)    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem Vereinsorgan übertragen wurde. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. 

e)    Die Mitgliederversammlung bestellt für das jeweils kommende Geschäftsjahr zwei (interne oder externe) Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über: 

-          die Aufgaben des Vereins

-          die Genehmigung der Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

-          Mitgliederbeiträge

-          Satzungsänderungen

-          Auflösung des Vereins 

f)     Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

e)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

§ 9      Satzungsänderung 

a)    Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. 

b)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind umgehend allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Der § 9 b wird mit erfolgter Eintragung in das Amtsregister (als eingetragener Verein) und der gemeinnützigen Anerkennung durch das zuständige Finanzamt unwirksam. 

§ 10    Niederschrift 

Über die Mitgliederversammlung ist eine von einem der beiden Vorsitzenden und von einem als Schriftführer eingesetzten Mitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 11    Auflösung des Vereins 

a)    Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Monaten einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

b)    Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. 

c)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Schleswig-Holstein des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Der Vermögensempfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. 

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Die am 03.04.2001 errichtete Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederbersammlung vom 16.02.2007 in § 1 a) (Name) und § 2 a) (Zweck) sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2010 in § 2 d) (Zweck) geändert. 

Nortorf, den 03. März 2010